Mit den o. g. gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.12.2008 und der amtlichen Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 11.6.2008 - II R 71/05 (BStBl. 2009 II S. 132) sind die (Nichtanwendungs-)Erlasse der Verwaltung vom 1.3.2004 (BStBl. 2004 I S. 272) aufgehoben worden.
Danach ist die Berücksichtigung von (teil-)unentgeltlichen Nutzungsrechten (z. B. Wohnrecht, Niesbrauch) beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 146 Abs. 7 BewG a. F. bzw. § 138 Abs. 4 BewG nicht mehr möglich.
Die Rechtsgrundsätze der BFH-Urteile vom 8.10.2003 und 11.6.2008 sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden, in denen der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 11.6.2008 im Bundessteuerblatt, d. h. nach dem 27.2.2009, geführt worden ist.
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