OFD Münster - Verfügung vom 25.02.2002
S 2303-2-St 13 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 25.02.2002 (S 2303-2-St 13 - 31) - DRsp Nr. 2008/85157

OFD Münster, Verfügung vom 25.02.2002 - Aktenzeichen S 2303-2-St 13 - 31

DRsp Nr. 2008/85157

§ 48 ff. EStG Steuerabzug für Bauleistungen (§§ 48 ff. EStG)

I. Haftung des Leistungsempfänger

Wenn dem Leistungsempfänger eine Kopie einer Freistellungsbescheinigung vorliegt, aus der Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden ersichtlich sind, ein Dienstsiegel und eine Sicherheitsnummer enthalten ist und die Gegenleistung innerhalb der angegebenen Gültigkeit der Bescheinigung geleistet wird, ist eine Haftung des Leistungsempfängers grundsätzlichm ausgeschlossen. Er ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, sich vor jeder Zahlung aufs Neue zu vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung in der Zwischenzeit widerrufen wurde.

Durch die Abfrage beim Bundesamt für Finanzen oder durch Anruf beim Ausstellungs-FA kann er sich z. B. in den Fällen über die Richtigkeit der Bescheinigungen informieren, in denen ihm Angaben in der Bescheinigung nicht plausibel erscheinen oder unlesbar sind.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine schriftliche Bestätigung der Freistellungsbescheinigung durch das zuständige FA.