Eine nach unberechtigtem Steuerausweis in einer Rechnung gem. § 14 Abs. 3 UStG entstandene Steuer ist aus sachlichen Billigkeitsgründen (§ 227 AO) zu erlassen, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens durch Maßnahmen des Rechnungsausstellers beseitigt worden ist, vgl. u. a. BFH vom 08.03.2001 V R 61/97 und vom 25.04.2002 V B 73/01. Die Voraussetzungen für einen Steuererlass liegen demnach erst vor, wenn der Rechnungsaussteller das Abrechnungspapier vor der Verwendung durch den Rechnungsadressaten wieder zurück erlangt hat oder der vom Rechnungsempfänger bereits in Anspruch genommene Vorsteuerabzug an den Fiskus zurückzahlt wird.
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