OFD Münster - Verfügung vom 31.07.2002
S 0457 - 16 - St 32 - 34

OFD Münster - Verfügung vom 31.07.2002 (S 0457 - 16 - St 32 - 34) - DRsp Nr. 2008/81030

OFD Münster, Verfügung vom 31.07.2002 - Aktenzeichen S 0457 - 16 - St 32 - 34

DRsp Nr. 2008/81030

§ 227 AO; Anträge auf Erlass bzw. abweichende Festsetzung der nach § 14 Abs. 3 UStG festgesetzten Umsatzsteuer einschl. der Nachforderungszinsen (§ 233a AO) Revisionsverfahren beim BFH, vorläufige Zurückstellung der Antragsentscheidung

Eine nach unberechtigtem Steuerausweis in einer Rechnung gem. § 14 Abs. 3 UStG entstandene Steuer ist aus sachlichen Billigkeitsgründen (§ 227 AO) zu erlassen, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens durch Maßnahmen des Rechnungsausstellers beseitigt worden ist, vgl. u. a. BFH vom 08.03.2001 V R 61/97 und vom 25.04.2002 V B 73/01. Die Voraussetzungen für einen Steuererlass liegen demnach erst vor, wenn der Rechnungsaussteller das Abrechnungspapier vor der Verwendung durch den Rechnungsadressaten wieder zurück erlangt hat oder der vom Rechnungsempfänger bereits in Anspruch genommene Vorsteuerabzug an den Fiskus zurückzahlt wird.