Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil, für den der Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird, nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft eingebracht, die ihren Gewinn ebenfalls nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ist nach der bisherigen Verwaltungsauffassung ein Wechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erforderlich, vgl. Randnr. 24.03 des BMF-Schreibens vom 11. November 2011, BStBl 2011 I, S. 1314 (UmwStE), R 4.5 (6) EStR 2012, H 4.5 (6) Einbringungsgewinn EStH 2015.
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