OFD Niedersachsen - Verfügung vom 05.03.2010
S 2174 - 73 - StO 222/221

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 05.03.2010 (S 2174 - 73 - StO 222/221) - DRsp Nr. 2010/80320

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 05.03.2010 - Aktenzeichen S 2174 - 73 - StO 222/221

DRsp Nr. 2010/80320

Anwendung des Lifo-Verfahrens auf Zwischenprodukte im Rahmen eines Herstellungsprozesses (§ 6 Abs. 1 EStG)

Zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde anlässlich eines Einzelfalls die Frage erörtert, ob das Lifo-Verfahren auch bei im Rahmen eines Herstellungsprozesses entstehenden Zwischenprodukten angewendet werden kann, wenn die Herstellungskosten für diese Zwischenprodukte zuordnenbar sind.

In dem erörterten Einzelfall erwirbt das Unternehmen Rohstoffe und Konzentrate von externen Anbietern und verarbeitet diese zu Kupfer und anderen Nichteisen-Metallen. Während des mehrstufigen Verarbeitungsverfahrens entstehen als Zwischenprodukt sog. Kupferkathoden, die mit eigenen Chargennummern versehen werden. Allerdings kann nicht nachverfolgt werden, welche konkreten Rohstoffteile für die Herstellung verwendet wurden. Aus den Kathoden, die im geringen Umfang auch direkt veräußert werden, werden Kupferprodukte wie z. B. sog. Stranggussformate und Gießwalzdraht hergestellt.