OFD Niedersachsen - Verfügung vom 20.10.2010
S 7155 - 45 - St 183

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 20.10.2010 (S 7155 - 45 - St 183) - DRsp Nr. 2010/80582

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 20.10.2010 - Aktenzeichen S 7155 - 45 - St 183

DRsp Nr. 2010/80582

Zolltarifliche Einordnung von Wasserfahrzeugen, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG begünstigt sind.

Für die Begünstigung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG genannten Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt ist deren zolltarifliche Einordnung maßgebend (Abschn. 145 Abs. 4 UStR). Nach dem Zolltarif sind insbesondere folgende Wasserfahrzeuge begünstigt, wenn sie dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind:

  • Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge sowie Fährschiffe (aus Unterposition 8901 1010 des Zolltarifs)

  • Tankschiffe (aus Unterposition 8901 2010)

  • Kühlschiffe (aus Unterposition 8901 3010)

  • andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind (aus Unterposition 8901 9010)

  • Fischereifahrzeuge sowie Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten und Konservieren von Fischereierzeugnissen (aus Unterpositionen 8902 0012 und 8902 0018)

  • Motorboote, ausgenommen solche mit Außenbordmotor (aus Unterposition 8903 9210)

  • Schlepper (aus Unterposition 8904 0010)

  • Schubschiffe (aus Unterposition 8904 0091)

  • andere Wasserfahrzeuge (einschl. Rettungsfahrzeuge), ausgenommen Ruderboote (aus Unterposition 8906 9010)