Die umsatzsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen ist in Abschn. 1.3 Abs. 17 und Abschn. 3.5 Abs. 5 bis 7a geregelt. Ergänzend gilt Folgendes:
Endet ein Leasingvertrag vorzeitig, sind die Ausgleichszahlungen des Leasingnehmers nicht umsatzsteuerbarer Schadenersatz (Abschn. 1.3 Abs. 17 Satz 6 UStAE). Bei der Berechnung des vom Leasingnehmer zu leistenden Schadenersatzes ist zu berücksichtigen, dass der Leasinggegenstand bei vorzeitiger Rückgabe einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende. Der daraus resultierende Mehrerlös für den Leasinggeber mindert den vom Leasingnehmer zu zahlenden Schadenersatz, nicht jedoch das Entgelt für die beendete Nutzungsüberlassung durch den Leasinggeber. Denn ursächlich für die Zahlung ist nicht die bisherige Nutzung, sondern der Umstand, dass der Leasingnehmer den Gegenstand künftig nicht mehr nutzt.
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