Die nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik zugeteilten Zahlungsansprüche unterliegen als selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter nicht der Grunderwerbsteuer.
Der/Die Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, ob und ggf. in welcher Höhe Zahlungansprüche veräußert wurden. Angaben hierzu enthält die Zentrale InVeKoS-Datenbank, zu der jedoch lediglich Erwerber/in und Veräußerer/in der übertragenen Zahlungsansprüche Zugang haben. Die darin gespeicherte „Meldungsübersicht Kaufvorgang” enthält den entsprechenden Erwerbsvorgang, die „Meldungsübersicht Verkaufsvorgänge” den Veräußerungsvorgang. Die „Übersicht Zahlungsanspruchs-Konto” des Erwerbers/der Erwerberin reicht als Nachweis nicht aus, da aus dieser Übersicht unter Umständen nicht hervorgeht, ob die Zahlungsansprüche tatsächlich übertragen worden sind oder aber dem Erwerber/der Erwerberin als vormaligem Pächter/vormaliger Pächterin der Flächen bereits von vornherein zugewiesen worden waren.
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