Der unbegrenzte Ansatz von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommt gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nur in Betracht, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule o. Ä. erbracht werden (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003, VI R 125/01, BStBl. 2004 II, S. 72, BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008, VI b 43/08)). Ein Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer kommt nur begrenzt auf 1.250,00 EUR in Betracht, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Das gilt auch für Fachberater der Schulaufsicht und Schulinspektoren.
Fachberater der Schulaufsicht
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