Eine Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Unter den Voraussetzungen des Abschn. 2.8 Abs. 5a UStAE kann auch eine Personengesellschaft als Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. Die Organschaft endet zu dem Zeitpunkt, zu dem eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht mehr erfüllt ist. Das ist z. B. der Fall, wenn
sich die Stimmrechtsverhältnisse durch Aufnahme weiterer Gesellschafter in die Organgesellschaft entscheidend ändern (vgl. BFH vom 11. Januar 1990,
der Betrieb des Organträgers oder der Organgesellschaft veräußert oder
die Organgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt wird. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen zur Eingliederung einer Personengesellschaft als Organgesellschaft vorliegen (Abschn. 2.8 Abs. 5a UStAE).
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