Den Gemeinden stehen Schadensersatzansprüche weder gegen die mit der Verwaltung der Gewerbesteuer befassten Bediensteten der Finanzämter, noch gegen das Land Niedersachsen zu. Die Bediensteten der Finanzämter erfüllen nämlich bei der Verwaltung der Gewerbesteuer keine Amtspflichten, die ihnen den Gemeinden gegenüber - als Dritten - obliegen (§ 839 BGB vgl. BGH vom 25. September 2003 - III ZR 362/02 -, HFR 2004 S. 265/juris).
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