Der BFH hat mit Urteil vom 14.05.2014 im Verfahren X R 7/12 ( BStBl 2015 II S. 12) zur Frage der Berücksichtigung von Sanierungsaufwendungen nach § 10f Abs. 1 EStG i. V. m. § 7i EStG beim Erlass eines Folgebescheides vor Ergehen des Grundlagenbescheides durch die Bescheinigungsbehörde entschieden, dass die Finanzbehörde unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Wege der Schätzung nach § 162 Abs. 5 AO zu beurteilen hat, ob und in welcher Höhe die Steuerminderung anzuerkennen ist. Die Ermessensprüfung der Finanzbehörde kann hierbei auch zu dem Ergebnis führen, dass die angestrebte Steuerminderung bis zum Ergehen/zur Vorlage der Bescheinigung durch die Bescheinigungsbehörde (mit Grundlagenbescheidfunktion) nicht gewährt wird.
Auf Bund-/Länderebene wurde einstimmig die Auffassung vertreten, das BFH-Urteil X R 7/12 über den entschiedenen Einzelfall hinaus mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Einkommensteuerfestsetzung vor Ergehen/Vorliegen der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG/7i Abs. 2 EStG mit entsprechender einzelfallbezogener Begründung auch ohne Berücksichtigung der erhöhten Absetzung erfolgen kann.
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