Zunehmend werden auch in Konzernen, zu denen steuerbegünstigte Gesellschaften gehören, bestimmte Funktionen in einzelnen steuerbegünstigten Unternehmen konzentriert, um dann zentral Dienstleistungen - auch - an andere steuerbegünstigte Unternehmen des Verbunds zu erbringen.
Bei diesen gesellschaftsrechtlich verbundenen steuerbegünstigten Gesellschaften stellt sich vielfach die Frage, wie hinsichtlich der aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung unentgeltlich oder gegen bloßen Kostenersatz erbrachten Leistungen in ertragsteuerlicher und gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht zu verfahren ist.
Der gesellschaftsrechtlich veranlasste Verzicht auf die Vereinbarung eines marktüblichen Entgelts kann nach § 58 Nr. 1 bzw. 2 AO unschädlich sein, wenn die ersparten Mittel von der begünstigten Gesellschaft für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Davon ist auszugehen, wenn die Leistung für den ideellen Bereich oder einen Zweckbetrieb (§§ 65ff. AO) des Empfängers erfolgt.
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