OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 22.10.2013
akt. Kurzinfo ESt 21/2010

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 22.10.2013 (akt. Kurzinfo ESt 21/2010) - DRsp Nr. 2014/80055

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 22.10.2013 - Aktenzeichen akt. Kurzinfo ESt 21/2010

DRsp Nr. 2014/80055

§ 35 a EStG; Steuerermäßigung wegen der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Heimbewohnern

Die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG kann auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die in einem Heim (Seniorenwohnheim, Wohnstift usw.) einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt führen (Rz 16 des BMF-Schreibens vom 15.02.2010). Dieses setzt voraus, dass die vom Steuerpflichtigen bewohnten Räumlichkeiten von ihrer Ausstattung her für eine selbständige Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Kochgelegenheit, Wohn- und Schlafbereich müssen vorhanden sein) und individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit).

In der Regel schließt der Heimbetreiber mit dem Heimbewohner einen Vertrag ab, in dem er sich gegen Entgelt zur Überlassung einer Unterkunft, der Gewährung von Verpflegung und von Dienst- und Betreuungsleistungen verpflichtet. Eine gesonderte Aufteilung des Entgelts auf einzelne Dienst- und Betreuungsleistungen wird im Vertrag nicht vorgenommen.