Finetrading ist ein verbreitetes bankenunabhängiges alternatives Finanzierungsinstrument. Gewerbesteuerlich stellt sich in Zusammenhang mit diesem Finanzierungsinstrument die Frage, ob und inwieweit verschiedene im Rahmen des Finetradings erhobene Gebühren der Hinzurechnung gem. §
Das Finetrading dient regelmäßig der Finanzierung von Umlaufvermögen. Dabei agiert der „Finetrader” als Zwischenhändler zwischen dem „Lieferanten” und dem „Käufer” der Waren und finanziert die Warenlieferung für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum von weniger als einem Jahr für den „Käufer” vor. Grundlage ist ein zwischen dem „Finetrader” und dem „Käufer” geschlossener Rahmenvertrag, in dem u. a. ein bestimmtes Finetrading-Limit (= Höchstbetrag, bis zu dem der „Finetrader” in Vorleistung tritt), die vom „Käufer” an den „Finetrader” zu leistenden Finetrading-Gebühren sowie die Zahlungsfristen festgelegt werden.
I. E. vollzieht sich ein über den „Finetrader” finanzierter Wareneinkauf folgendermaßen:
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