Aufwendungen eines Unternehmens im Zusammenhang mit einem EU-Kartellrechtsverfahren sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig.Vgl. H 4.13 Verfahrenskosten EStH 2013 Sie unterliegen nicht dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG.siehe auch OFD-Verfügung vom 28.03.2013
Ordnet die EU-Kommission bei einem Unternehmen eine Nachprüfung an, um wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der EU zu ermitteln, so begründet diese Anordnung umfangreiche Mitwirkungspflichten des Unternehmens, die denjenigen im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung vergleichbar sind.Die Mitwirkungspflichten ergeben sich aus der Verordnung (EG) 1/2003 Die durch die Erfüllung dieser Pflichten künftig voraussichtlich anfallenden Aufwendungen können entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 06.06.2012 - I R 99/10, BStBl. 2013 II, 196siehe auch BFH vom 06.06.2012 - I R 99/10, BStBl. 2013 II, 196 und das hierzu ergangene BMF-Schreiben vom 07.03.2013 - BStBl. 2013 I, 274 zurückgestellt werden.
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