Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde die Regelung des §
Voraussetzungen für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheinigung, sog. Nichtveranlagungsbescheinigung, des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 44a Abs. 7 oder 8 EStG ist. Die entsprechende Bescheinigung für die Erstattung nach §
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