Nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG sind Aufwendungen des Stpfl. für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse bis zu 12 000 DM (ab VZ 1997 18 000 DM) im Kj als Sonderausgaben abziehbar, wenn aufgrund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden. In diesem Zusammenhang wird auf folgendes hingewiesen:
Nach dem Beschl. des BFH v. 28. 2. 1996 X B 151/95 (BFH/NV 1996 S.
Die in einem Privathaushalt tätige Haushaltshilfe ist bei einem Unternehmen angestellt (z. B. Dienstleistungsunternehmen oder „Vermittler” von Arbeitskräften), das dem Privathaushalt die erbrachten Leistungen in Rechnung stellt.
Die Haushaltshilfe ist Angestellte einer GmbH und betreut auch den Privathaushalt des GmbH-Geschäftsführers, der dafür der GmbH die Kosten erstattet.
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