OFD Nürnberg - Verfügung vom 02.04.1998
S 2221

OFD Nürnberg - Verfügung vom 02.04.1998 (S 2221) - DRsp Nr. 2008/84315

OFD Nürnberg, Verfügung vom 02.04.1998 - Aktenzeichen S 2221

DRsp Nr. 2008/84315

§ 10 EStG Hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse; Sonderabgabenabzug nach Abs. 1 Nr. 8

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG sind Aufwendungen des Stpfl. für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse bis zu 12 000 DM (ab VZ 1997 18 000 DM) im Kj als Sonderausgaben abziehbar, wenn aufgrund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden. In diesem Zusammenhang wird auf folgendes hingewiesen:

1. ArbG-Eigenschaft des Stpfl.

Nach dem Beschl. des BFH v. 28. 2. 1996 X B 151/95 (BFH/NV 1996 S. 671) können Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis ein unselbständiges Arbeitsverhältnis i. S. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG/§ 1 LStDV ist und das Beschäftigungsverhältnis unmittelbar zwischen dem Stpfl. und der Haushaltshilfe besteht. Beispielsweise ist danach in folgenden Fällen ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG ausgeschlossen:

  • Die in einem Privathaushalt tätige Haushaltshilfe ist bei einem Unternehmen angestellt (z. B. Dienstleistungsunternehmen oder „Vermittler” von Arbeitskräften), das dem Privathaushalt die erbrachten Leistungen in Rechnung stellt.

  • Die Haushaltshilfe ist Angestellte einer GmbH und betreut auch den Privathaushalt des GmbH-Geschäftsführers, der dafür der GmbH die Kosten erstattet.