Es ist gefragt worden, unter welchen Voraussetzungen in Fällen, in denen ein Eigentümer schenkweise einen Vermögensgegenstand gegen das Einräumen von Renten- bzw. Nutzungsrechten für sich und einen Dritten als Gesamtgläubiger überträgt, auch eine sofort zu besteuernde Schenkung des Eigentümers an den Dritten vorliegt. Sind dabei der Schenker und dessen Ehegatte Gesamtgläubiger eines eingeräumten Nutzungsrechts, das erst mit dem Tod des Längerlebenden erlöschen soll, stellt sich die zusätzliche Frage, ob beim Tod des erstversterbenden Ehegatten die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG gestundete Steuer teilweise fällig wird.
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