Nach § 27 Abs. 3 ErbStG darf die Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung des maßgebenden Ermäßigungssatzes nach § 27 Abs. 1 ErbStG auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat. Zu erörtern war, wie diese Begrenzung zu berücksichtigen ist, wenn das begünstigte Vermögen beim nachfolgenden Erwerb mehreren Erwerbern anfällt. Nach Auffassung der Erbschaftsteuer-Referatsleiter darf in einem solchen Fall die Summe der Ermäßigungsbeträge der einzelnen Erwerber nach Absatz 1 nicht höher sein als der sich nach Absatz 3 ergebende Höchstbetrag. Ist dies der Fall, ist der Höchstbetrag der Ermäßigung auf die einzelnen Erwerber entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am mehrfach erworbenen Vermögen zu verteilen.
Zur Verdeutlichung dient folgendes vereinfachtes Beispiel (ohne Berücksichtigung von Erbfallkosten):
Beim Tod des M zu Beginn des Jahres 2003 geht ein Wertpapierdepot im Stichtagswert von 1.000.000 € auf die Ehefrau E über. Im gleichen Jahr stirbt E und wird von den Kindern K1 und K2 zu je 1/2 beerbt. Der Wert des Depots beträgt unverändert 1.000.000 €.
Besteuerung der E | |
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