OFD Nürnberg - Verfügung vom 04.08.1998
S 0480

OFD Nürnberg - Verfügung vom 04.08.1998 (S 0480) - DRsp Nr. 2008/83630

OFD Nürnberg, Verfügung vom 04.08.1998 - Aktenzeichen S 0480

DRsp Nr. 2008/83630

§ 171 AO Verwirkung von Säumniszuschlägen auf festgesetzte Haftungsansprüche; Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach Abs. 10

a) Verwirkung von Säumniszuschlägen auf festgesetzte Haftungsansprüche

Der BFH hat durch den als Urt. wirkenden Gerichtsbescheid v. 25.2.1997 (BStBl 1998 II 2. DStR 1997, S. 1324) entschieden, daß der Begriff „Steuer” in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO Haftungsansprüche nicht umfasse. Demgemäß entstehen bei rückständigen Haftungsbeträgen keine Säumniszuschläge.

Diese Rechtslage ist nunmehr durch das Gesetz zur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 23.6.1998 (BGBl I S. 1496, 1498) geändert worden. Danach fallen für Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt, Säumniszuschläge an. Die Neuregelung ist erstmals auf Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem 31.7.1998 entstehen …

b) Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 10 AO

Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO infolge einer Außenprüfung umfaßt aufgrund des neu eingefügten § 171 Abs. 10 Satz 2 AO auch die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den ein Grundlagenbescheid bindend ist und dessen Besteuerungsgrundlagen nicht mitgeprüft werden.