Eine Hausgemeinschaft ordnete ein im Jahr 2003 fertiggestelltes Gebäude, das sie teils steuerpflichtig an einen Miteigentümer vermietet, teils den Miteigentümern unentgeltlich zu privaten Wohnzwecken überlässt, in vollem Umfang ihrem Unternehmensvermögen zu. Das Finanzamt ermittelte in seiner Einspruchsentscheidung die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG in der Weise, dass es die Herstellungskosten des Gebäudes gleichmäßig auf den nach § 15a UStG maßgeblichen Berichtigungszeitraum (= 10 Jahre) verteilte (BMF-Schreiben vom 13.04.2004 - BStBl 2004 I S. 468).
Gegen diese Entscheidung hat die Unternehmerin vor dem Finanzgericht München Klage erhoben (Az.:
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|