Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist bei der entgeltlichen Überlassung von Flugzeugen durch Flugsportvereine wie folgt zu verfahren:
Die Überlassung von Flugzeugen durch Vereine an deren Mitglieder oder an Nichtmitglieder für Sportzwecke stellt einen stpfl. Umsatz dar, wenn die Überlassung nicht im Rahmen der Flugausbildung erfolgt (siehe hierzu unter 2.). Ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt insoweit nicht ein.
Erfolgt die Überlassung durch einen als gemeinnützig anerkannten Verein an ein Vereinsmitglied, ist hierauf der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG anzuwenden. Eine Überlassung an Nichtmitglieder unterliegt hingegen dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 2 UStG i. V. mit § 64 AO).
In diesem Fall stellt die Überlassung von Flugzeugen einen umsatzsteuerfreien Umsatz nach § 4 Nr. 22 UStG dar. Dies gilt auch dann, wenn die Unterrichtsgebühr für den Erwerb der Privatpilotlizenz letztendlich anhand der Flugminuten berechnet wird.
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