OFD Nürnberg - Verfügung vom 05.03.2004
S 2253 - 328/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 05.03.2004 (S 2253 - 328/St 32) - DRsp Nr. 2008/87534

OFD Nürnberg, Verfügung vom 05.03.2004 - Aktenzeichen S 2253 - 328/St 32

DRsp Nr. 2008/87534

§ 21 EStG; Steuerliche Behandlung der Mittel des „Dritten Förderwegs”

Nach dem grundlegenden Urteil IX 60/02, das mit der Veröffentlichung im BStBl 2004 II S. 14 für die Verwaltung bindend ist, sind Zuschüsse oder nicht rückzahlbare Darlehen, die ein Bauherr zur Förderung von Mietwohnraum im Rahmen des so genannten 3. Förderungswegs für Belegungs- und Mietpreisbindungen erhält, als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr des Zuflusses zu versteuern.

Die bisher anderslautende Verwaltungsanweisung (bisherige Karte 8.1), wonach die Fördermittel im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bis einschließlich des Förderjahrs 1996 als Kürzung der Gebäude-AK bzw. HK und damit der AfA-Bemessungsgrundlage zu behandeln sind, ist nicht mehr anzuwenden. Im Hinblick auf im Einzelfall eventuelle verfahrensrechtliche Änderungsmöglichkeiten (§ 174 Abs. 4 AO) hinsichtlich von ESt-Bescheiden für Jahre, in denen die Fördermittel den Stpfl. ausbezahlt worden sind, wird auf folgende Fallvarianten hingewiesen:

  • Die Stpfl. haben die Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage akzeptiert und gegen den/die ESt-Bescheide keinen Einspruch eingelegt.

    Im ersten offenen VZ (und in den folgenden Jahren) ist die AfA-BMG um die erhaltenen Fördermittel zu erhöhen.