Das im zweiten Absatz der Vorgangsverfügung genannte Revisionsverfahren „XI R 12/02” ist mit BFH-Urteil vom 06.03.2003 entschieden worden. Der BFH hat die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bestätigt, wonach sich eine auf den Vorgang der Nutzungsentnahme entfallende Umsatzsteuer auf den Gewinn (d. h. die zu versteuernde Entnahme) nicht mindernd auswirkt (§ 12 Nr. 3 EStG). In anhängigen Einspruchsverfahren kann nunmehr nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO verfahren werden (Fortsetzungsmitteilung).
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