Verfahrenserklärungen sind in entsprechender Anwendung des § 133 BGB wie Willenserklärungen auszulegen (siehe BFH-Urteil vom 08.02.1974. BStBl II S. 417). Dies gilt grundsätzlich auch für Erklärungen rechtskundiger Personen (stehe BFH-Urteil vom 06.02.1979,BStBl II S.
Eine solche Maßnahme kommt z.B. dann in Betracht, wenn es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten fehlt (vgl. BFH-Urteil v. 11.09.1986,BStBl 1987 II S. 5).
Ist danach unklar, welchen Inhalt die Erklärung haben soll, Ist davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf bzw. Antrag beabsichtigt war, der den Belangen des Stpil, entspricht und der zu dem angestrebten Erfolg führen kann (siehe BFH-Urteil vom 18.12.1985,BFH/NV 1985 S.
Keine Möglichkeit für eine Auslegung besteht allerdings, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (BFH-Urteil vom 29.07.1986BFH/NV 1997 S. 359).
Beispiel
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