Kreditinstitute und Buchführungspflichtige, die das sog. Homebanking- oder auch das Onlinebanking-Verfahren einsetzen, fragen vermehrt an, ob auf die Übermittlung und Aufbewahrung der von den Kreditinstituten ausgedruckten Kontoauszüge in Papierform verzichtet werden kann.
Dies ist bei Geschäftskunden (= Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtige i.S. § 145 AO ff.) regelmäßig zu verneinen.
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