Zum Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Satz 2 und 4 UmwStG haben die für die Anwendung des UmwStG zuständigen Referatsleiter der Länder im Umfrageverfahren folgendes festgestellt:
Werden die Anteile an einer an der Spaltung beteiligten KöR (Spaltgesellschaft) innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag dadurch veräußert, dass die Spaltgesellschaft verschmolzen, eingebracht oder - erneut - gespalten wird, ist § 11 Abs. 1 UmwStG nicht anwendbar (Rdnr. 15.24 UmwSt-Erlass). Dies gilt auch dann, wenn nicht die Spaltgesellschaft unmittelbar, sondern ihre Anteilseignerin verschmolzen oder gespalten wird und die vom übernehmenden Rechtsträger ausgegegebnen neuen Anteile an außenstehende Personen (Gesellschafterbzw. Shareholder-Ebene) fallen.
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