OFD Nürnberg - Verfügung vom 09.02.2000
S 1978 b

OFD Nürnberg - Verfügung vom 09.02.2000 (S 1978 b) - DRsp Nr. 2008/86538

OFD Nürnberg, Verfügung vom 09.02.2000 - Aktenzeichen S 1978 b

DRsp Nr. 2008/86538

§ 15 UmwStG Anwendung des § 15 Abs. 3 Satz 2 bis 4 UmwStG auf Spaltungen in mehrstufigen Unternehmensstrukturen

Zum Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Satz 2 und 4 UmwStG haben die für die Anwendung des UmwStG zuständigen Referatsleiter der Länder im Umfrageverfahren folgendes festgestellt:

Werden die Anteile an einer an der Spaltung beteiligten KöR (Spaltgesellschaft) innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag dadurch veräußert, dass die Spaltgesellschaft verschmolzen, eingebracht oder - erneut - gespalten wird, ist § 11 Abs. 1 UmwStG nicht anwendbar (Rdnr. 15.24 UmwSt-Erlass). Dies gilt auch dann, wenn nicht die Spaltgesellschaft unmittelbar, sondern ihre Anteilseignerin verschmolzen oder gespalten wird und die vom übernehmenden Rechtsträger ausgegegebnen neuen Anteile an außenstehende Personen (Gesellschafterbzw. Shareholder-Ebene) fallen.