Für die zeitliche Anwendung des § 17 EStG i.d.F. des
Die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG und das Halbeinkünfteverfahren in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG gelten nach § 52 Abs. 4a Nr. 2 und Abs. 34a EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 und 1a KStG i.d.F. des
Die Anwendungsvorschriften zum § 17 EStG und § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG für den Anteilseigner setzen somit den Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Kapitalgesellschaft, für das das neue KSt-Recht anzuwenden ist, voraus.
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