In Ergänzung der allgemeinen Ausführungen in der Vollstreckungskartei Bayern (§ 261 AO, Karten 6 u. 7) zu den Anwendungsfällen nach § 156 Abs. 2 AO wird auf Folgendes verwiesen:
Nach § 156 Abs. 2 AO kann die Festsetzung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen unterbleiben, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird. Diese Regelung kann regelmäßig dann Anwendung finden, wenn sämtliche in Betracht kommenden Erben den Nachlass ausgeschlagen haben und das Nachlassgericht mangels eines die Beerdigungskosten übersteigenden Nachlasses von der Durchführung eines Nachlassverfahrens zur Feststellung des Fiskus als Erben absieht, da in diesem Fall mangels Gesamtrechtsnachfolger der Steueranspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann.
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