Entsprechend der beiliegenden Erklärung der Bundesregierung sind Investitionszulagenanträge für folgende Investitionen abschlägig zu bescheiden:
Investitionen in der Stahlindustrie im Sinne von Anhang B des multisektoralen Regionalbeihilferahmens, die Nach dem 23.07.2002 begonnen wurden;
Investitionen in der Kunstfaserindustrie im Sinne von Anhang D des multisektoralen Regionalbeihilferahmens, die nach dem 31.12.2002 begonnen wurden.
Bei Investitionen in der Kraftfahrzeugindustrie im Sinne von Anhang C des multisektoralen Regionalbeihilferahmens, die nach dem 31.12.2002 begonnen wurden, kann eine Investitionszulage erst gewährt werden, wenn die Europäische Kommission festgestellt hat, dass die Beihilfehöchstintensität von 30 v.H. des entsprechenden regionalen Beihilfehöchstsatzes nicht überschritten wird.
Anlage
Erklärung der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung betrieblicher Investitionen nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999
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