Zu der Frage, ob die Mitteilungspflicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 3 EStG auch dann besteht, wenn die Belehrung gem. Rdnr. 30 des BMF-Schreibens vom 10.10.2002 (BStBl 2002 I S. 1031) unterblieben ist, vertrete die OFD München/Nürnberg nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder folgende Auffassung:
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