Gem. § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt die Berufsbezeichnung „Steuerberater/-in” führt.
Bezüglich der Frage, ob die Finanzämter die Staatsanwaltschaften über die unzulässige Verwendung der Berufsbezeichnung „Steuerberater/-in” zur Verfolgung einer Straftat nach § 132a StGB unterrichten dürfen, gilt nach Auffassung der für Fragen der Abgabenordnung zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:
Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn das Steuergeheimnis zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit „unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen” durchbrochen werden könne (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO i.V.m. § 160 StBerG), nicht aber zur Verfolgung des Vergehens nach § 132a StGB. Vor diesem Hintergrund und im Interesse des Schutzes der Steuerpflichtigen und ihres Vertrauens auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs ist die Unterrichtung der Staatsanwaltschaft nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b AO zulässig.
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