Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7,7a, 7b, 8 sowie Satz 2 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster mit den in § 45a Abs. 2 EStG geforderten Angaben auszustellen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Ausstellung derartiger Steuerbescheinigungen Folgendes:
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