Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bittet die OFD zur Frage der Unschädlichkeit bestimmter Tätigkeiten für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG von folgenden Grundsätzen auszugehen: