Nach Tz. 13 des BMF-Schreibens vom 23. 12. 1996, BStBl 1996 I S. 1508 gehörte zu den Erträgen des übergebenen Vermögens auch der Nutzungswert der vom Übernehmer eigengenutzten Wohnung, so dass eine ihrem Wesen nach ertragbringende Wirtschaftseinheit übertragen wurde und eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen vorlag. Nach dieser Auffassung handelte es sich um einen unentgeltlichen Vorgang, der bewirkte, dass keine EigZul gewährt werden konnte.
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