Versicherungsunternehmen versichern u.a. auch das Risiko des Diebstahls von Fahrzeugen. Im Versicherungsfall entschädigt die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsnehmer mit dem Wiederbeschaffungswert des versicherten Fahrzeuges. Die versicherungsvertraglichen Regelungen sehen in § 13 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung vor, dass entwendete Gegenstände - soweit sie nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige wieder aufgefunden werden - in das Eigentum des Versicherungsnehmers übergehen.
Aus der Versicherungswirtschaft wurde angefragt, ob Versicherungsunternehmen nach Ablauf eines Monats wieder aufgefundene Fahrzeuge unter Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG veräußern können, wenn die Kraftfahrzeuge Versicherungsnehmern gehört hatten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren (Personenkreis des Abschnittes 276 a Abs. 5 S. 2 Nr. 1 - 5 UStR).
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