Die Überprüfung, ob und in welcher Höhe sozialversicherungsrechtliche Beitragspflichten für einen Arbeitgeber bestehen, erfolgt auf Grund der Bestimmung des § 28 p SGB IV allein durch die Träger der Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsträger haben das Recht und die Verpflichtung, beim Arbeitgeber Lohnunterlagen aller Beschäftigten zu prüfen.
Deshalb ist gem. FMS vom 10.10.1997 (Az.: 37 - S 0131 - 9/4 - 43 361) die Rechtsauffassung zu vertreten, dass
Lohnsteuerprüfberichte grundsätzlich auf Anforderung den Rentenversicherungsträgern zu übermitteln sind und dabei
abzutrennen sind, soweit vorhanden:
Feststellungen, die dem Arbeitgeber für die Zukunft die Erfüllung seiner lohnsteuerlichen Pflichten auferlegen,
Feststellungen zur Umsatzsteuer für Sachzuwendungen,
Feststellungen zu Versorgungsbezügen ab dem 65. Lebensjahr.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|