Sofern nicht eine auf die besonderen betrieblichen Verhältnisse abgestimmte Schätzungsmethode vorzuziehen ist, kann der Gewinn auf der Grundlage der jährlich bekannt gegebenen Richtsätze wie folgt ermittelt werden:
Schätzungsgrundbetrag für die maßgebende landw. Nutzfläche - LN - | |||
+ | Sondergewinn bei Milchviehhaltung | ||
+ | Sondergewinn übernormale Tierhaltung | ||
+ | Sondergewinne aus besonderen Betriebszweigen | ||
+ | sonstige Sondergewinne und Sondereinnahmen | ||
./. | Lohnaufwendungen | ||
./. | Schuldzinsen | ||
./. | Miet- und Pachtaufwendungen | ||
+ | ./. | sonstige Zu- und Abrechnungen | |
= | Gewinn des Wirtschaftsjahres |
Einem Antrag des Stpfl., von den Schätzungsgrundbeträgen aufgrund besonderer Verhältnisse seines Betriebes nach unten abzuweichen, kann regelmäßig nicht gefolgt werden. Die mit einer Schätzung nach Richtsätzen verbundenen Unsicherheiten muss der Stpfl. hinnehmen, weil er sie jederzeit durch Einrichtung einer Buchführung bzw. das Führen von Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 3 EStG vermeiden kann (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 1984BStBl 1984 II S. 352 und vom 29. März 2001 BStBl 2001 II S. 484).
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