aus FMS vom 04.11.2002, Az.: 34 - S 3844 - 003 - 42281/02
Es ist gefragt worden, ob überbetriebliche (Gruppen-)Unterstützungskassen und Pensionsfonds anzeigepflichtig nach § 33 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 3 Abs. 1 ErbStDV sind, bevor sie Renten an Hinterbliebene des Erblassers auszahlen. Solche Einrichtungen gehören nicht zu den Versicherungsunternehmen, weil sie kein Versicherungsgeschäft auf versicherungsrechtlicher Basis ausüben und deshalb nicht der Aufsicht durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungen unterliegen (§
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|