Mit Schreiben vom 17.07.2003 Az.:
Anmerkung der OFDen:
Die Bezüge der sog. Ortskräfte der griechischen Konsulate werden aus öffentlichen Kassen Griechenlands gezahlt. Die Prüfung des einschlägigen Artikels X Abs. 1
Werden die Bezüge an griechische Staatsangehörige oder an Personen, die neben der deutschen auch die griechische Staatsangehörigkeit besitzen, bezahlt, hat Griechenland das ausschließliche Besteuerungsrecht. Deutschland als Wohnsitzstaat stellt diese Einkünfte unter Progressionsvorbehalt steuerfrei.
Werden die Bezüge an Personen geleistet, die nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, hat neben Griechenland auch Deutschland für diese Einkünfte das Besteuerungsrecht.
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