In den Fällen des § 10 a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 EStG hat die für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständige Stelle, der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des § 10 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber der zentralen Stelle die Daten nach § 10 a Abs. 1 a Satz 2 EStG bis zum 31. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln (§ 91 Abs. 2 EStG, § 7 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung). Mit Bekanntmachung vom 13. Dezember 2002, (vgl. BStBl 2002 I S. 1.395) wurde die Frist für die Übermittlung der Daten des Beitragsjahres 2002 bis zum 20. Juli 2003 verlängert.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wird die Frist für die Übermittlung der Daten des Beitragsjahres 2002 bis zum 20. Oktober 2003 verlängert.
Dieses Schreiben entspricht dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. Juli 2003
FMS vom 16.07.2003, Az.: 34 - S 2222 - 006 - 31453/03
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