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die Benutzung oder das Recht zur Benutzung von Computer-Software oder das Recht auf die Benutzung von Patenten oder
Informationen betreffend gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen.
Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates bleibt jedoch in den Grenzen des Absatzes 2 erhalten, wenn die Lizenzgebühren im Zusammenhang mit einer Miet- oder Konzessionsvereinbarung gezahlt werden. Es ist die Frage aufgeworfen worden, unter welchen Voraussetzungen Lizenzgebühren als im Zusammenhang mit einer Miet- oder Konzessionsvereinbarung gezahlt anzusehen sind.
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen der Länder gilt das Folgende:
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