aus FMS vom 18.12.2002, Az.: 34 - S 3812a - 007 - 55363/02
In Fällen, in denen die Vergünstigungen des § 13a bzw. § 19a ErbStG gewährt und die Veranlagungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vorgenommen wurden, bittet die OFD folgendes zu beachten: