Zu der Frage, ob eine gleichmäßige Verteilung degressiver Leasingraten auch dann in Betracht kommt, wenn die degressiven Leasingraten einmalig wegen Zinskonversion angepasst werden dürfen, nahm der BMF mit Schr. v. 28.6.2002 nochmals klarstellend wie folgt Stellung:
Die FinVerw hält weiterhin daran fest, dass die Grundsätze des BFH-Urt. v. 12.8.1982 (BStBl 1982 II S. 696) nicht auf andere Sachverhalte, insbesondere nicht auf Mietverträge mit Mietänderungsklauseln, zu übertragen sind. Das bedeutet, dass es bei Einräumung einer Mietänderungsmöglichkeit bei Immobilien-Leasing-Verträgen mit degressiven Leasingraten, z. B. bei einmaliger Zinskonversion, nicht zu einer linearen Verteilung der Leasingraten auf die Grundmietzeit kommt.
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