Die Investitionszulage für die Herstellung neuer Gebäude und die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b InvZulG 1999 sowie die erhöhte Investitionszulage für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden i.S. des §
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch,
in einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1des Baugesetzbuches oder
in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des §
In diesem Zusammenhang ist die Frage gestellt worden,
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|