Zu der Frage, welche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für pflichtversicherte Landwirte zugrunde zu legen sind, wenn im Einzelunternehmen ein Gewinn erzielt wird, aus einer Beteiligung jedoch ein Verlust entstanden ist, nahm das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Bei einem Land- und Forstwirt, der nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert ist, kommt es für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags auf die Einkünfte i.S.d. § 13 EStG an, die im zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum erzielt wurden (§ 86 Abs. 3 EStG). Liegen mehrere wirtschaftliche Betätigungen vor, die jeweils zu Einkünften i.S.d. § 13 EStG führen, ist die Summe der innerhalb dieser Einkunftsart erzielten Einkünfte als beitragspflichtige Einnahmen für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags anzusetzen. Hierbei sind positive und negative Ergebnisse zu verrechnen.
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