Das für die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 10 KraftStG relevante Tatbestandsmerkmal der Gegenseitigkeit ist anhand der Liste des Auswärtigen Amtes über die Gegenseitigkeit bei der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für diplomatische und berufskonsularische Vertretungen zu beurteilen. Die Anlage enthält die aktualisierte Liste des Auswärtigen Amtes (Stand: April 2003).
Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Anmerkung der OFDen München und Nürnberg
Die in der Gegenseitigkeitsliste verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung:
VtP = Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals
dHP = Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals
Die Gegenseitigkeitsliste wird künftig jährlich aktualisiert.
KraftStK
Kontr.Nr. 308 (Die bisherigen Karten 1.31.1 - § 3 Nr. 10 KraftStG Nrn. 1-14, 1.34.1 - § 3 Nr. 10 c KraftStG Nr. 1 u. 1.35.1 - § 3 Nr. 10 d KraftStG Nrn. 1-2 werden durch diese Karte ersetzt und sind auszureihen)
Anlage
701-701 AM 15/Allg. (Kfz-Steuer)
Gegenseitigkeitsliste Kfz-Steuer-Befreiung
Befreiung von der Kfz-Steuer wird in folgendem Umfang gewährt:
Land | Dienst-Kfz | Diplomaten | VtP/dHP |
Ägypten | uneingeschränkt | uneingeschränkt | uneingeschränkt |
Äthiopien | uneingeschränkt | uneingeschränkt | uneingeschränkt |
Afghanistan |
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