Zu Zweifelsfragen bei der Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG auf Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung einer Kapitalanlage bei vorübergehender oder endgültiger Zahlungseinstellung des Emittenten wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wie folgt Stellung genommen:
Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden ist. Grundsätzlich wirken sich deshalb Wertveränderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs; zuletzt Urteil vom 24. Oktober 2000, BStBl 2001 II S. 97).
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