Der BFH hat in dem nicht zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 01.08.2001 - II R 47/00 - entschieden, ein vom Erblasser eingeräumtes Übernahmerecht hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks sei auch im Fall eines Vorausvermächtnisses mit dem gemeinen Wert des Grundstücks zu bewerten. Allerdings habe der bedachte Erbe den Nachlassgegenstand aufgrund seiner durch den Erbfall eingetretenen dinglichen Mitberechtigung schon im Umfang seines Erbanteils erworben. Deshalb könne sich das Vorausvermächtnis nur auf den Teil des Nachlassgegenstands beziehen, den er nicht schon durch Erbanfall erworben habe. Andererseits könne die sich aus dem Vermächtnis ergebende Herausgabeverpflichtung nur bei den übrigen Erben als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abgezogen werden. Der Vorausvermächtnisnehmer selbst sei durch das Vermächtnis letztlich nicht beschwert.
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